Details
Anwendung:
Befinden sich in Versandstücken nicht brennbare und nicht giftige Gase, die nach der ADR in die Klasse 2 fallen (z.B. Kohlensäure, Stickstoff), so sind diese zu kennzeichnen.
Hinweis: [Klasse 2.2 gilt nur nach IMO/GGVSee und IATA]
Güterarten und ihre gefährlichen Eigenschaften:
Das Einatmen der Gase hat narkotische Wirkungen und andere Gesundheitsgefährdungen zur Folge. Bei Berührung mit verflüssigtem Gas besteht Erfrierungsgefahr.
Eine Kennzeichnung mit dem Gefahrzettel ist notwendig, wenn das Versandstück im öffentlichen Straßenverkehr transportiert wird.
siehe ADR (Kap. 2.2.2)
Verhalten:
Behälter gegen Umfallen und Herabfallen sichern sowie vor Erwärmung, Stoß und Schlag schützen. Von Funken, Flammen und sonstigen Zündquellen entfernt halten. Nicht rauchen.
Im Schadensfall:
Gas nicht einatmen.
Bei Gasaustritt Laderaum bzw. Gefahrenzone schnellstens verlassen und Vorgesetzten verständigen.
Anbringung:
Auf Versandstücken, gut sichtbar und dauerhaft erkennbar.
Der Gefahrzettel muss der Form eines auf die Spitze gestellten Quadrates entsprechen.
Zeichengröße:
Der Gefahrzettel muss eine Seitenlänge von 0,1 Meter (100 mm) haben.
[Entspricht einer minimalen Gefahrzettelhöhe von 14,14 cm.]
Farben:
Weiß Kennfarbe DIN 5381 - Weiß bzw. RAL 9003 - Signalweiß
Grün Kennfarbe DIN 5381 - Grün bzw. RAL 6032 - Signalgrün
Schwarz Kennfarbe DIN 5381 - Schwarz bzw. RAL 9004 - Signalschwarz
Gültigkeitsbereich:
Europa (ADR).
Vergleichbare Zeichen anderer Länder:
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