Details
Anwendung:
Zur Sicherheitskennzeichnung eines Hubschrauber-Landeplatzes.
Ein Hubschrauber-Landeplatz kann z.B. auf Dächern oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Krankenhausgelände) angelegt sein. Das Sicherheitskennzeichen soll vor der Sogwirkung und der Rotationsgefahr warnen.
Der Hubschrauber-Landeplatz sollte mindestens 30 m x 30 m (besser 50 m x 50 m) groß und der Bewuchs nicht höher als 0,3 Meter (30 cm) sein. Eine Beleuchtung ist in einer Entfernung von ca. 30 m zum Aufsetzpunkt anzubringen.
Verhalten:
Die Fläche des Hubschrauber-Landeplatzes darf nur betreten werden, nachdem Rotorblätter zum Stillstand gekommen sind oder wenn kein Hubschrauber auf dem Landeplatz steht. Das vorzeitige Annähern an den Hubschrauber kann z.B. durch die Sogwirkung des Haupt- oder Seitenrotors bzw. dessen Rotationsbewegungen zu schweren Unfällen führen.
Der Einweiser sollte bei der Einweisung des Hubschraubers mit dem Rücken zur Windrichtung und mehr als 10 m vom Aufsetzpunkt entfernt stehen.
Anbringung:
Das Warnzeichen kann an den Zugängen zum Hubschrauber-Landeplatz (z.B. an Zugangstüren zum Dachlandeplatz) angebracht werden.
In Augenhöhe, gut sichtbar und dauerhaft erkennbar.
Zeichengröße:
In Betriebsanweisungen idealisierte Mindestseitenlänge 10 mm
Auf Anlagen und Geräten idealisierte Mindestseitenlänge 25 mm
Maximale Erkennungsweiten:
bis 0,5 Meter idealisierte Mindestseitenlänge 25 mm
bis 1 Meter idealisierte Mindestseitenlänge 50 mm
bis 3 Meter idealisierte Mindestseitenlänge 100 mm
bis 6 Meter idealisierte Mindestseitenlänge 200 mm
bis 9 Meter idealisierte Mindestseitenlänge 300 mm
Nach deutschen Normenanhang der DIN 4844-1:2005 ist Z = 40. Im praktischen Gebrauch entspricht die idealisierte Mindestseitenlänge mit Lichtkante (d) gleich der idealisierten Mindestseitenlänge ohne Lichtkante ds innerhalb einer Toleranz von 5 %.
Farben:
Gelb Kennfarbe DIN 5381 - Gelb bzw. RAL 1003 - Signalgelb
Schwarz Kennfarbe DIN 5381 - Schwarz bzw. RAL 9004 - Signalschwarz
Gültigkeitsbereich:
Deutschland ASR A1.3 Anlage 1
Europäische Union
Bezeichnung nach EG-Richtlinie:
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