Details
Anwendung:
Befinden sich in Versandstücken entzündliche Gase, die nach der GGVS in die Klasse 2 fallen (z.B. Chlor, Ammoniak), so sind diese zu kennzeichnen.
Hinweis: [Klasse 2.2 gilt nur nach IMO/GGVSee und IATA]
Güterarten und ihre gefährlichen Eigenschaften:
Giftige Gase sind zum Teil auch entzündbar und können daher mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.
Beim Einatmen der Gase besteht ernste Vergiftungsgefahr. Bei Berührung mit verflüssigtem Gas besteht Erfrierungs- und Vergiftungsgefahr.
Eine Kennzeichnung mit dem Gefahrzettel ist notwendig, wenn das Versandstück im öffentlichen Straßenverkehr transportiert wird.
siehe ADR (Kap. 2.2.2)
Verhalten:
Behälter gegen Umfallen und Herabfallen sichern sowie vor Stoß und Schlag schützen. Von allen Wärmequellen entfernt halten. Nicht rauchen.
Im Schadensfall:
Gas nicht einatmen (ernste Vergiftungsgefahr!).
Bei Gasaustritt Laderaum bzw. Gefahrenzone schnellstens verlassen und Vorgesetzten verständigen.
Anbringung:
Auf Versandstücken, gut sichtbar und dauerhaft erkennbar.
Der Gefahrzettel muss der Form eines auf die Spitze gestellten Quadrates entsprechen.
Zeichengröße:
Der Gefahrzettel muss eine Seitenlänge von 0,1 Meter (100 mm) haben.
[Entspricht einer minimalen Gefahrzettelhöhe von 14,14 cm.]
Farben:
Weiß Kennfarbe DIN 5381 - Weiß bzw. RAL 9003 - Signalweiß
Schwarz Kennfarbe DIN 5381 - Schwarz bzw. RAL 9004 - Signalschwarz
Gültigkeitsbereich:
Europa (ADR).
Vergleichbare Zeichen anderer Länder:
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