Details
Anwendung:
Die Verwendung des EU-Bio-Logos erfolgt im Einklang mit den Regeln, die bei seiner Eintragung beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum sowie im gemeinschaftlichen und in internationalen Handelsmarkenregistern als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft festgelegt wurden.
Das EU-Bio-Logo darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ihrer Durchführungsverordnungen oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie im Einklang mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erzeugt wurden.
Verhalten:
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf das Gemeinschaftslogo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften der Verordnung erfüllen.
Anbringung:
Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Angaben gemäß Artikel 58 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das EU-Bio-Logo in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.
Zeichengröße, Mindestabmessungen, Erkennungsweite
Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.
Farben:
Pantone Green Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird
Gültigkeitsbereich:
Europäische Union