Details
Anwendung:
Befinden sich in Versandstücken entzündliche Gase, die nach der ADR in die Klasse 2 fallen (z.B. Flüssiggas), so sind diese zu kennzeichnen.
Hinweis: [Klasse 2.1 gilt nur nach IMO/GGVSee und IATA]
Güterarten und ihre gefährlichen Eigenschaften:
Entzündbare Gase können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.
Bei Leckagen an Druckgasbehältern besteht daher immer akute Brand- und Explosionsgefahr.
Einatmen der Gase hat narkotische Wirkungen und andere Gesundheitsgefährdungen zur Folge. Bei Berührung mit verflüssigtem Gas besteht Erfrierungsgefahr.
Eine Kennzeichnung mit dem Gefahrzettel ist notwendig, wenn das Versandstück im öffentlichen Starßenverkehr transportiert wird.
siehe ADR (Kap. 2.2.6)
Verhalten:
Behälter gegen Umfallen und Herabfallen sichern sowie vor Erwärmung, Stoß und Schlag schützen. Von Funken, Flammen und sonstigen Zündquellen entfernt halten. Nicht rauchen.
Im Schadensfall:
Gas nicht einatmen.
Bei Gasaustritt Laderaum bzw. Gefahrenzone schnellstens verlassen und Vorgesetzten verständigen.
Anbringung:
Auf Versandstücken, gut sichtbar und dauerhaft erkennbar.
Der Gefahrzettel muss der Form eines auf die Spitze gestellten Quadrates entsprechen.
Zeichengröße:
Der Gefahrzettel muss eine Seitenlänge von 0,1 Meter (100 mm) haben.
[Entspricht einer minimalen Gefahrzettelhöhe von 14,14 cm.]
Farben:
Rot Kennfarbe DIN 5381 - Rot bzw. RAL 3001 - Signalrot
Weiß Kennfarbe DIN 5381 - Weiß bzw. RAL 9003 - Signalweiß
Gültigkeitsbereich:
Europa (ADR).
Vergleichbare Zeichen anderer Länder:
-